Zugangserschwerungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen ('''Zugangserschwerungsgesetz''' – '''ZugErschwG''') soll den Zugang zu Webseiten mit Darstellungen Pornografischer Handlungen im World Wide Web erschweren. Eine Strafverfolgung allein wegen des Aufrufs einer gesperrten Webseite bzw. Domain ist nach § 5 ZugErschwG untersagt.
 
Das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen ('''Zugangserschwerungsgesetz''' – '''ZugErschwG''') soll den Zugang zu Webseiten mit Darstellungen Pornografischer Handlungen im World Wide Web erschweren. Eine Strafverfolgung allein wegen des Aufrufs einer gesperrten Webseite bzw. Domain ist nach § 5 ZugErschwG untersagt.
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*[http://www.zugerschwg.com/ ZugErschwG Text]
  
 
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[[Kategorie:Pornografie]]
 
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Version vom 10. Dezember 2009, 12:52 Uhr

Das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (ZugangserschwerungsgesetzZugErschwG) soll den Zugang zu Webseiten mit Darstellungen Pornografischer Handlungen im World Wide Web erschweren. Eine Strafverfolgung allein wegen des Aufrufs einer gesperrten Webseite bzw. Domain ist nach § 5 ZugErschwG untersagt.


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